Satzung

 

des Kunstvereins Ingolstadt e.V.

 

 

 

§ 1

Name und Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Kunstverein Ingolstadt e.V." Er ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Ingolstadt. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunstverständnis und Kunstpflege.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Veranstaltung und Besuch von Kunstausstellungen, Vorträgen, Führungen, Schaffung von Ausstellungsräumen mit dem dazugehörigen Material.

 

§ 4

Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen und juristische Personen werden. Über die Annahmen entscheidet die Vorstandschaft.
  2. Die Mitgliedschaft geht verloren durch:
  1. Tod, bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung;
  2. Kündigung der Mitgliedschaft, die jederzeit schriftlich erklärt werden kann, wobei jedoch der Vereinsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr noch zu entrichten ist;
  3. Ausschluss

 

§ 5

Mitgliederpflichten

  1. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, zur Förderung des Vereinszwecks regelmäßig Beiträge zu entrichten. Der Mindestbeitrag wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sind mehrere Personen aus einer Familie Mitglieder, kann der Beitragssatz ermäßigt werden. Im Übrigen bleibt es den Mitgliedern belassen, die Höhe ihres Förderungsbeitrages selbst zu bestimmen.
  2. Die Vereinsbeiträge werden eingehoben bzw. sind auf das Konto des Vereins einzuzahlen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

  1. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 6

Mitgliederrechte

Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und zur Ausübung der der Mitgliederversammlung zukommenden Rechte.

 

§ 7

Ausschluss eines Mitgliedes

  1. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
    1. Wenn es seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt;
    2. Wenn es das Ansehen des Vereins gröblich verletzt.
  2. Der Antrag auf Ausschluss kann nur von Vereinsmitgliedern gestellt werden. Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem Mitglied, gegen welches das Ausschlussverfahren läuft, Gelegenheit zur Stellungsnahme zu geben.

Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

  1. Gegen den Beschluss über den Ausschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

 

§ 8

Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind: Der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 9

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

dem Vorsitzenden;

zwei stellvertretenden Vorsitzenden;

dem Schatzmeister;

sowie bis zu zwölf weiteren Beisitzern.

  1. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeder für sich allein vertretungsbefugt ist.

Im Verhältnis zum Verein und dessen Mitglieder dürfen die stellvertretenden Vorsitzenden ihre Vertretungsbefugnis nur dann ausüben, wenn und soweit der Vorsitzende schriftlich zustimmt oder verhindert ist.

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Notwendige Aufwendungen werden erstattet. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters.

 

§ 10

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende aufgaben:

  1. Die Wahl des Vorstandes in der ersten Mitgliederversammlung, die weiteren Wahlen des Vorstandes in jedem 2. Geschäftsjahr. Der Vorstand wird in geheimer Wahl gewählt, wenn die Mitgliederversammlung nicht mit Mehrheitsbeschluss ein anderes Verfahren bestimmt.
  2. Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung;
  3. Die Genehmigung des Haushaltsplanes und die Festsetzung des Mindestbeitrages;
  4. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und der sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie über die ihr nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten;
  5. Die Wahl der Kassenprüfer;
  6. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 11

Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Tag der Einberufung schriftlich einzuladen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens acht Tage vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen. 
  2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.

 

§ 12

Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vereinsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter und im Falle der Verhinderung beider ein vom Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter. 
  2. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Die Vertretung ist unzulässig.
  3. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Gegenstände.
  4. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Handelt es sich um die Wahl des Vorstandes, so entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
  5. Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13

Satzungsänderung

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder notwendig.

 

§ 14

Auflösung

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss vier Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen.

Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich.

  1. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Ingolstadt mit der Auflage, dass es dem Vereinszweck entsprechend verwendet werden muss.

 

Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 9. Juli 1959 einstimmig beschlossen und 

 

 

geändert am 15. Januar 1962,

geändert am 28.05.1974,

geändert am 24.11.1978,

geändert am 01.02.2011.